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"Hitzlergut Mergelstetten"

 

 

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Der Prozess

 

Der Prozess

Durch Vertrag vom 03. April 1855 wurde aufgrund des Gesetzes vom 14. April 1848 der Lehensverband aufgehoben. Dadurch sind die Pflichten gegenüber dem Lehensherrn in Wegfall gekommen und das Hitzlerlehen hat damit in Bezug auf die Rechte der Agnaten den Charakter eines Fideikommisses angenommen. Eine staatliche Übertragung des Lehens erfolgte von da ab nicht mehr.

Als Folge dieser Änderung trat ein Ereignis ein, das wie kein anderes die Familienmitglieder in höchste Erregung versetzte und den Bestand des Fideikommisses unmittelbar gefährdete.

Dazu soll aus den Niederschriften des nachmaligen Verwalters Martin Hitzler wörtlich zitiert werden:

"Nachdem im April 1856 der damalige Verwalter des Hitzlergutes den Nutzniesser Christoph Hitzler, Weissgerber in Ansbach, einen 86jährigen Greis, veranlasst hatte, das gesamte Lehens- und Fideikommissgut um die Summe von 8000 Gulden an ihn, den Verwalter Schultheiss Muth in Mergelstetten durch einen am 24. April 1856 abgeschlossenen Vertrag zu veräussern und diese Felonie im Laufe des 2. Halbjahres 1856 ruchbar geworden war, haben die Anwärter des Gutes den Rechtsanwalt G. Tafel in Stuttgart mit der näheren Untersuchung der Sache beauftragt."

Nach einem längeren Prozess muste Muth die noch in seinem Besitz befindlichen Liegenschaften an das Fideikommiss zurückgeben. Um bereits von ihm weiterverkaufte Liegenschaften musste noch bis 1873 prozessiert werden, meist mit Erfolg, jedoch verblieb das uralte Lehenshaus an der Brenzbrücke in Mergelstetten beim Erwerber, weil zwischenzeitlich vorgenommene Umbauten und Verbesserungen hätten teuer entschädigt werden müssen.

Seitdem ist auch das damals noch vorhandenen Original des Lehensbriefes abgängig.

Um solche existenzbedrohenden Machenschaften für alle Zeiten auszuschliessen, beschloss die Familienversammlung am 17. Mai 1874 ein Familienstatut, das dem Nutzniesser jegliche Veräusserung untersagt und  die Materialentnahme aus dem Gut regelt.